Rotes Licht für Leder, grünes Licht für Instantkaffee: Die Revision von Anhang I entlastet Rinderflächen nicht
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission nimmt Rinderhäute, -felle und Leder aus dem Anhang I heraus, während löslicher Kaffee und bestimmte Palm-Oleochemie ab dem 30. Dezember 2027 in den Geltungsbereich fallen. Für große und mittlere Marktteilnehmer gilt nach wie vor die EUDR-Hauptfrist am 30. Dezember 2026 – 93 Tage ab dieser Ausgabe. Die Fristen für Rohkaffee und Röstkaffee weichen von denen für Instantkaffee ab; der Wegfall von Leder stellt keine Entlastung für Rinderweideflächen dar.